Die steuerliche Abschreibung einer Therapieliege ist ein wichtiger Faktor für die Wirtschaftlichkeit Ihrer Praxis. Erfahren Sie hier wie sie die steuerliche Abschreibung ihrer Therapieliege optimieren können.
Inhaltsverzeichnis:
- Sofortabschreibung von Therapieliegen
- Lineare Abschreibung von Therapieliegen
- Begründete Verkürzung der Abschreibung
Grundsätzlich gibt es zwei Wege, wie Sie die Kosten beim Finanzamt geltend machen können. Welcher Weg der richtige ist, hängt primär vom Nettopreis (bei Vorsteuerabzugsberechtigung) bzw. Bruttopreis (für Kleinunternehmer) der Liege ab.
1. Sofortabschreibung (GWG – Geringwertige Wirtschaftsgüter)
Wenn die Anschaffungskosten Ihrer Liege die Grenze von 800 Euro netto (bzw. 952 Euro brutto für Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigte) nicht überschreiten, handelt es sich um ein GWG.
- Vorteil: Sie können den gesamten Betrag im Jahr der Anschaffung sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen.
- Alternative: Liegt der Preis zwischen 250 und 1.000 Euro netto, können Sie alternativ einen Sammelposten bilden, der über 5 Jahre abgeschrieben wird (Poolabschreibung).
2. Lineare Abschreibung (AfA – Absetzung für Abnutzung)
Kostet die Therapieliege mehr als 800 Euro netto, muss sie über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
- Elektrische Therapieliegen: Nutzungsdauer meist 7 bis 8 Jahre.
- Hydraulische Therapieliegen: Nutzungsdauer meist 10 Jahre.
- Mobile Massageliegen / Kofferliegen: Nutzungsdauer meist 5 bis 7 Jahre.
3. Experten-Tipp: Begründete Verkürzung
Die Belastung einer Liege kann stark variieren. Bei Therapien wie Bobath oder Vojta ist der Verschleiß durch aktive Patientenbewegungen oft höher als bei einer reinen Wellness-Massage.
Begründete Verkürzung: In solchen Fällen kann gegenüber dem Finanzamt häufig eine kürzere Nutzungsdauer (z. B. 5 statt 8 Jahre) argumentiert werden, wenn die Liege besonders stark mechanisch beansprucht wird.
Hinweis: Für eine rechtssichere steuerliche Bewertung sollten Sie immer Ihren Steuerberater konsultieren.
